BASICS FAHRERLAUBNIS 

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Fahren lernen

Jede Menge Spaß

erwartet euch neben fundiertem Fachwissen in der Fahrschule Nadisberg. Theorie muss nicht trocken vermittelt werden... Weiter...

Tipps für euch

Die Voraussetzungen zum Erlangen einer Fahrerlaubnis findet ihr hier

 



Für die Führerscheine Klasse B und BE müßt ihr 18 Jahre alt sein.
Klasse B:
Der Erwerb der Klasse B setzt keine andere Führerscheinklasse voraus. Dieser Führerschein berechtigt zum Fahren von Kraftfahrzeugen — ausgenommen Krafträder — mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500 kg nicht übersteigt). Die Fahrerlaubnisschließt die Klassen M, L und S ein. Wird in der Prüfung mit einem Automatikfahrzeug gefahren, dann erhält man die Klasse B auf Automatikgetriebe beschränkt. Die Fahrerlaubnis wird bei Ersterwerb auf Probe erteilt.

Klasse BE: Der Erwerb der Klasse BE setzt voraus, dass der Bewerber die Fahrerlaubnis Klasse B entweder schon besitzt oder, bei paralleler Ausbildung in B und BE, die Voraussetzungen für die Klasse B erfüllt hat (abgeschlossene Fahrschulausbildung der Klasse B). Damit dürfen Kraftfahrzeuge der Klasse B mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg (ausgenommen die in Klasse B fallenden Fahrzeugkombinationen) gefahren werden.

Führerschein mit 17 Jahren - Das begleitete Fahren
Das Mindestalter beträgt 17 Jahre. Mit 16 ½ Jahren kann eine Anmeldung bei der Fahrschule und der Beginn der Führerscheinausbildung erfolgen.
Es ist die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten erforderlich, zum einen zum eigentlichen Führerschein mit 17, zum anderen zu jeder Begleitperson. Einer Zustimmung zur Begleitperson bedarf es natürlich nicht, wenn dies ein Erziehungsberechtigter des Führerscheinkandidaten ist.
Es muss eine schriftliche Bestätigung der Begleitpersonen erfolgen, dass sie über das Begleitende Fahren, ihre Aufgaben und ihre Pflichten dabei informiert sind.
Wird die Praktische Führerscheinprüfung bestanden, hat der Fahranfänger eine zweijährige Probezeit zu durchlaufen, die natürlich auch dann weiterläuft, wenn die Prüfungsbescheinigung für das Begleitende Fahren ausgetauscht wird durch den „richtigen“ Führerschein der Klasse B, sobald der Fahrer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Sobald der Fahranfänger die Prüfungsbescheinigung erhalten hat, in welche die Begleitperson/en einzutragen sind, kann es losgehen, mit dem jedoch bis zum 18. Geburtstag stets nur begleitenden Fahren.
Beim Fahren mit dem Führerschein mit 17 ist jeweils der Fahrer der Verantwortliche, in Gefahren- und Unfallsituationen kann er sich nicht hinter der Begleitperson verstecken.
Weil die immer mitzuführende Prüfungsbescheinigung kein Lichtbild enthält, muss der Fahrer ein gültiges Ausweisdokument dabei haben (typischerweise den Personalausweis). Auch der Ausweis der Begleitperson ist wichtig!
Nur mit zugelassenen Begleitpersonen darf gefahren werden, alles andere bedeutet einen Verstoß gegen geltendes Recht und bedeutet zugleich den Entzug der Prüfungsbescheinigung, eine Strafe von 150 Euro sowie vier Punkte beim Verkehrszentralregister (VZR) in Flensburg.
Drei Monate nach Erreichen des vollendeten 18. Lebensjahr wird die Prüfungsbescheinigung für den Führerschein mit 17 ungültig, diese muss dann gegen einen – rechtzeitig zu beantragenden – normalen Führerschein der Klasse B ausgetauscht werden.
Erläuterungen für die Begleitpersonen:
Bei jeder Fahrt muss eine mindestens 30-jährige Begleitperson mitfahren. Sie muss aber auf der Prüfbescheinigung namentlich eingetragen sein! Es kann also nicht einfach »irgendjemand« spontan als Begleitperson mitfahren.
Die Begleitperson muss seit mindestens 5 Jahren im Besitz der Fahrerlaubnisklasse B (bzw. Klasse 3) sein und darf bei Erteilung der Prüfbescheinigung höchstens drei Punkte in Flensburg besitzen.
Der Fahrer darf keinen Alkohol getrunken haben (0,0-Promille-Grenze für Fahranfänger!)
Für den Begleiter gilt die 0,5-Promille-Grenze.
Für Fahrer und Beifahrer gelten die einschlägigen Vorschriften über berauschende Mittel: drogenfrei fahren!
Die Begleitperson ist nicht Fahrzeugführer! Sie darf keinesfalls aktiv in die Bedienung des Fahrzeugs eingreifen, sondern fährt nur als Berater mit.
Wo die Begleitperson im Fahrzeug sitzen muss, ist deshalb auch nirgends vorgeschrieben. Sie darf also durchaus auch auf der Rückbank Platz nehmen. Nur schlafen sollte sie nicht.

Legen Sie die Ausbildung Ihrer Kinder in sichere und professionelle Hände!


Es gibt übrigens keine Altersbegrenzung nach oben für den Erwerb des Führerscheines!
Nicht alle unsere Schüler sind gerade erst 20 geworden...



Nötige Unterlagen:

  • Personalausweis als Nachweis für Geburtstag und -ort
  • ein aktuelles Passfoto (35x45mm) als Biometrisches Foto
  • eine Sehtestbescheinigung - nicht älter als 2 Jahre
  • eine Bescheinigung über einen Erste-Hilfe-Kurs oder einen Kurs „Lebensrettende Sofortmaßnahmen“.
 
 

Fahrlehrer Thomas Nadisberg

Im Alten Garten 4
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